Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Eurofins-AUA GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin genannt)gelten ausschließlich die nachstehenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der Auftragserteilung an die Auftragnehmerin gelten deren AGB' s als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn die Auftragnehmerin diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen der Auftragnehmerin gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit von der Auftragnehmerin ausdrücklich widersprochen. Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.
1. Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen
1-1 Die vereinbarten Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge und Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn die Auftragnehmerin dem ausdrücklich zustimmt.
1-2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen der Auftragnehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
1-3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin verbindlich.
1-4 Analyseberichte der Auftragnehmerin beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die die Auftragnehmerin vom Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf unserer Empfangsbestätigung für die Probe erscheinen. Die Auftragnehmerin ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probenziehung/(repräsentativen) Probenahme erteilt wurde und der Auftrag als solcher von der Auftragnehmerin angenommen wurde.
1-5 Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse/eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Gutachten oder Rechnungen als genehmigt. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin.
1-6 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebs-Störungen bei der Auftragnehmerin sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen die Auftragnehmerin ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertragliche vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
1-7 Bei Warenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden der Auftragnehmerin unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Preise/Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt
2-1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss. Die Preise gelten ab Labor der jeweiligen Niederlassung. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf einer Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.
2-2 Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2-3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2-4 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandener Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.
3. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln
3-1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Lieferungen und Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher
Sorgfalt. Die Auftragnehmerin haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Lieferung oder Leistung.
3-2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3-1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.
3-3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.
4. Haftung- und Schadenersatz
4-1 Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Wesentlich in diesem Sinne ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4-2 Die Auftragnehmerin haftet bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4-3 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
4-4 Die Vorschriften des 4-1 bis 4-3 finden vorbehaltlich Ziffer 4-6 Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung.
4-5 Im Falle des Verzuges haftet die Auftragnehmerin für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der die Auftragnehmerin im Verzug ist, es sei denn, es war ein exakter Termin für die Leistungserbringung mit der Bestimmung vereinbart, dass der Auftraggeber nach dem vereinbarten Zeitpunkt keine Interesse mehr an der Leistung hat.
4-6 Die Haftung der Auftragnehmerin nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wegen Garantieverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen wird durch diese AGB nicht eingeschränkt.
5. Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Verträgen über Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmerin an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche wegen der Verletzung einer Garantie oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen
6-1 Die Auftragnehmerin behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
6-2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und von Dienstleistungsmarken der Auftragnehmerin u Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbendeVerwendung des Namens/der Firma der Auftragnehmerin in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.
7. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
7-1 Der Auftraggeber trägt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber und bei Übergabe der Proben an die Auftragnehmerin oder gegebenenfalls deren Transporteur muss das Untersuchungsmaterial vom Auftraggeber vorschriftsmäßig sowie sach- und transportgerecht und gemäß etwaiger darüber hinausgehender von der Auftragnehmerin oder gegebenenfalls deren Transporteur erteilter Anweisungen verpackt sein.
7-2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin oder gegebenenfalls deren Transporteur alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise rechtzeitig bekannt zu geben, insbesondere soweit er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern will oder der Auftragnehmerin und/oder gegebenenfalls deren Transporteur übergeben will. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die der Auftragnehmerin oder einem ihrer Mitarbeiter oder einem von der Auftragnehmerin eingesetzten Transporteur oder Dritten in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten einschließlich derer aus Ziffer 7-1 entstehen.
7-3 Im Falle der Verletzung von Pflichten gemäß Ziffer 7-1 und / oder 7-2 hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Schadenersatzansprüchen betroffener Mitarbeiter und Transporteuren, die die Auftragnehmerin beauftragt hat und / oder sonstiger Dritter bei Fälligkeit freizuhalten.
7-4 Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate oder falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
7-5 Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftraggebers.
8. Schlussbestimmungen
8-1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit der Auftragnehmerin bedürfen der vorherigen Einwilligung der Auftragnehmerin.
8-2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Jena.
8-3 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8-4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
9. Verarbeitung von Auftraggeberdaten
Die Auftragnehmerin ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zentral zu verarbeiten. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass diese Daten zur ständigen Optimierung der Prozesse anderen Unternehmen der Eurofins Umwelt Gruppe Deutschland zur Verfügung gestellt werden, soweit die Vertraulichkeit gegenüber Dritten durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Geheimhaltungsvereinbarungen sichergestellt ist.
Stand: Sept. 2008
